{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nZwischen einer Gesellschaft der D.-Gruppe und der Klägerin einerseits sowie der Beklagten\nandererseits war ein Prozess vor Handelsgericht wegen der Verletzung eines anderen Patents\nhängig (HG.2005.38-HGK; nachfolgend Erstprozess, während das vorliegende Verfahren als\nZweitprozess bezeichnet wird). Er wurde am 18. Dezember 2009 zufolge Vergleichs bzw.\nRückzugs von Klage und Widerklage als erledigt abgeschrieben.\n\n2. Mit Klage vom 20. Juli 2006 verlangt die Klägerin unter anderem, der Beklagten sei zu\nverbieten, in Federkernmaschinen bestimmt umschriebene, zum Einsatz gelangende\nFederwendevorrichtungen herzustellen und zu vertreiben. Die Klage stützt sich dabei auf\nEP 001 und CH 002 (nachfolgend Klagepatent I). Die Klägerin macht geltend, die\nFederwendevorrichtung der Beklagten, welche in den von ihr in Verkehr gebrachten\nFederkernmaschinen verwendet werde, verletze die Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents I.\nDabei stellt sie das Verletzungsobjekt dar anhand der WO 2005/000006 und anhand von Filmund Fotoaufnahmen, die von einer beklagtischen Federkernmaschine im Betrieb 2004 gemacht\nworden waren (kläg.act. 8, 9; Klage Rz. 46).\n\n3. Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 27. November 2006 die kostenfällige\nAbweisung der Klage. Sie erhob die Einrede der Patentnichtigkeit, da den Gegenständen der\nAnsprüche 1 und 2 des Klagepatents I im Hinblick auf den vorbekannten Stand der Technik die\nnotwendige erfinderische Tätigkeit fehle. Sie verwies dabei auf die deutsche\nOffenlegungsschrift DE-A-0-000 00 009 der Klägerin (Offenlegungstag 29.06.2000;\nbekl.act. 10) und das US-Patent US-A-0,000,010 vom 28.02.1950 (bekl.act. 7; vgl.\nKlageantwort Rz. 126 ff.).\n\nSie machte geltend, die Maschine der Beklagten stelle weder eine Nachmachung noch eine\nNachahmung dar (alte Maschinenversion). So könne bei der Federwendetechnologie der\nBeklagten nicht von einem \"Transferelement\" gesprochen werden, und das Drehtellerpaar sei\nauch nicht \"in einem Abstand zu einer zentralen Achse umlaufend\" gelagert (Klageantwort\nRz. 64 ff., 76f.). Eine Patentverletzung sei auch zu verneinen, weil die von der Beklagten\n\nHG_2006_65.doc\n-8-\n\neingesetzte Technologie dem Stand der Technik (US-A-0,000,010; DE-A1-000 00 009;\nkläg.act. 7, 10) entstamme (Klageantwort Rz. 78 ff.). Ferner führte sie aus, sie habe, um\njegliches Risiko einer Patentverletzung auszuschliessen, ihre Maschinen anfangs 2005\nmodifiziert und alle bereits ausgelieferten Maschinen nachträglich umgebaut. Trotz aller bereits\nvorhandenen Unterschiede zur Lösung des Klagepatents I habe sie den Transfermechanismus\nan ihren Maschinen in dem Sinne geändert, dass der Schwenkmechanismus für das\nDrehscheibenpaar ganz aufgegeben worden sei und statt dessen das Drehscheibenpaar beim\nTransfer einer Feder linear verschoben werde (Klageantwort Rz. 15 ff., 91 ff.).\n\n4. Mit Replik vom 14. März 2007 stellte die Klägerin ein ergänztes Rechtsbegehren, indem\nsie insbesondere das verlangte Verbot betreffend die in Federkernmaschinen der Beklagten\nzum Einsatz gelangenden Federwendevorrichtungen auf die von der Beklagten modifizierte\nAusführungsform erweiterte. Sie hielt fest, veranlasst durch die Behauptungen der Beklagten in\nder Klageantwort begründe sie ihre Ansprüche neu auch mit dem am 30. November 2006\nerteilten CH 000 003 (nachfolgend Klagepatent II). EP 001 und CH 002 seien rechtsbeständig\n(Replik Rz. 95 ff.). Abgesehen von der behaupteten neuen Konstruktionsweise der A.-\nMaschinen bestreite die Beklagte die Sachverhaltsvorbringen der Klägerin mit Ausnahme\nunerheblicher Details nicht. Die Beklagte behaupte allerdings, die von ihr gebauten Maschinen\nwürden sich in zwei Details von ihrer Patentanmeldung WO 2005/00006 unterscheiden:\nErstens hätten die Schwenkarme ihrer Maschinen eine andere Schwenkachse als die\nSchwenkfahnen, und zweitens würden die Drehteller ihrer Maschinen nur von einem Motor\nüber eine gemeinsame Übertragungswelle angetrieben. Auch wenn diese Behauptungen\nzutreffen würden, wären die Patentrechte der Klägerin trotzdem verletzt (Replik Rz. 33 ff.). Die\nPatente EP 001, CH 002 und CH 003 würden auch durch die Maschinen der Beklagten mit\nangeblich neuer Konstruktion verletzt (Replik Rz. 70 ff.).\n\n5. Mit Verfügung vom 14. August 2007 liess der Handelsgerichtspräsident die Klageänderung\ngemäss Replik gestützt auf Art. 72 ZPO unter Vorbehalt des Entscheides des Gerichts zu und\nsetzte der Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik an (Ger.act. 71).\n\n6. In der Duplik vom 24. September 2007 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest und\nmachte einredeweise zusätzlich auch die Nichtigkeit von CH 003 geltend. Zur Begründung hielt\nsie insbesondere fest, in seiner erteilten Fassung handle es sich bei CH 003 um eine\nunzulässige Erweiterung der angemeldeten Version gemäss Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3bis PatG. In\nder erweiterten Form halte CH 003 keiner Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit\nstand (Art. 1, Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 PatG). Die Ansprüche 1, 2 und 3 von CH 003 seien\ninsbesondere in Berücksichtigung der Druckschriften WO 00/00011 (bekl.act. 2) und DE-A1-\n\n"}