{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\n - wobei der Beklagten vorbehalten ist, den Namen und die Anschriften der nicht\ngewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger anstelle der Klägerin\neinem von dieser zu bezeichnenden und ihre gegenüber zur Verschwiegenheit\nverpflichteten anerkannten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte\ndessen Kosten trägt und den Wirtschaftsprüfer ermächtigt und zugleich\nverpflichtet, der Klägerin auf Nachfrage hin Auskunft darüber zu erteilen, ob ein\nbestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung\nenthalten ist;\n\n- ob, wann und wie Federkernmaschinen gemäss Ziffer 1 umgerüstet wurden und\nwer für die Umrüstungskosten aufkam.\n\n4. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin finanzielle Wiedergutmachung zu leisten für\nden seit dem 5. Februar 2004 erfolgten Vertrieb von Federkernmaschinen, die eine\nFederwendevorrichtung gemäss Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 aufweisen, wobei der Klägerin\nGelegenheit zu geben ist, nach Durchführung der in Ziffer 3 begehrten Auskunftserteilung\nund Rechnungslegung ihren Anspruch zu beziffern und sich für Schadenersatz oder\nGewinnherausgabe zu entscheiden.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, einschliesslich der\nKosten des beigezogenen Patentanwalts.\n\nRechtsbegehren der Beklagten\n\na) gemäss Klageantwort\n\n1. Die Klage sei abzuweisen.\n\n2. Unabhängig vom Prozessausgang seien der Klägerin die Gerichts- und Parteikosten\ndes zweiten Patentverletzungsprozesses aufzuerlegen, einschliesslich die Kosten für\nden notwendigerweise beigezogenen Patentanwalt.\n\nb) gemäss Duplik\n\nDie Beklagte hält an ihren in der Klageantwort gestellten Anträgen vollumfänglich fest und\nmacht einredeweise auch die Nichtigkeit des neu mit der Replik ins Recht eingeführten\nSchweizer Patents CH 000 003 geltend.\n\nHG_2006_65.doc\n-6-\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die C. AG (Klägerin) entwickelt und stellt Federkernmaschinen her, mit denen aus\nStahldraht Federkerne für Matratzen hergestellt werden. Sie ist Inhaberin folgender Patente:\n\na) Europäisches Patent EP 0 000 001 betreffend Vorrichtung zum Ausrichten von Federn\n(nachfolgend EP 001), dessen Einspruchsfrist am 8. März 2006 unbenutzt abgelaufen ist\n(kläg.act. 2). EP 001 geht auf die internationale Anmeldung PCT/CH2003/000004 zurück,\nwelche am 3. Juni 2003 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hinterlegt\nwurde. Die internationale Anmeldung wurde unter der Veröffentlichungsnummer WO\n2004/000005 am 5. Februar 2004 auf Deutsch publiziert. Unbestrittenermassen besteht ein\nallfälliger Schadenersatzanspruch der Klägerin seit dem Datum der Veröffentlichung der PCT-\nAnmeldung, also seit dem 5. Februar 2004 (Klage Rz. 89; Klageantwort Rz. 152; kläg.act. 3).\nDer Hinweis auf die Erteilung des EP 001 wurde am 8. Juni 2005 (Patentblatt 2005/01)\nveröffentlicht (kläg.act. 2).\n\nb) Schweizerisches Patent CH 000 002 (nachfolgend CH 002), welches\nunbestrittenermassen mit EP 001 gegenstandsgleich ist. Dieses wurde ebenfalls am 30. Juni\n2003 angemeldet und am 15. Februar 2005 erteilt und publiziert (kläg.act. 4). CH 002 geht\nebenfalls auf die internationale Patentanmeldung WO 2004/00004 zurück, die am 5. Februar\n2004 veröffentlicht wurde. Unbestrittenermassen fiel die Wirkung von CH 002 gemäss Art. 125\nPatG im Zeitpunkt dahin, als am 8. Juni 2006 die Einspruchsfrist des europäischen Patents\nunbenutzt ablief (vgl. Klage Rz. 13).\n\nc) Schweizerisches Patent CH 000 003 betreffend Vorrichtung zum Ausrichten von Federn\n(nachfolgend CH 003), welches am 30. November 2006 erteilt und veröffentlicht wurde\n(kläg.act. 11). Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 beantragte die Klägerin, nachdem das\nGerichtsgutachten vorlag, beim IGE einen Teilverzicht auf CH 003 (Ger.act. 200a). Das IGE\nhielt mit Schreiben vom 5. August 2009 fest, die Voraussetzungen für einen Teilverzicht\ngemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG seien erfüllt, womit der am 13. Juli 2009 vorgelegte\nPatentanspruch 1 in der neuen Fassung angenommen werden könne (Ger.act. 200b).\n\nDie A. AG (Beklagte) fertigt und vertreibt Federkernmaschinen. Sie reichte am 11. Februar\n2005 über den Patent Cooperation Treaty (PCT) eine Patentanmeldung ein, die am 25. August\n\nHG_2006_65.doc\n-7-\n\n2005 mit der Nr. WO 2005/00006 A1 unter der Bezeichnung Federwendevorrichtung\nveröffentlicht wurde (nachfolgend WO 2005/00006 bzw. A.-PCT-Patentanmeldung). Diese\nAnmeldung stützt sich auf die schweizerische Priorität der Patentanmeldung CH 000/07 vom\n13. Februar 2004 (kläg.act. 5). Es existiert noch keine europäische Patentanmeldung, auch\nwenn vom Europäischen Patentamt (EPA) bereits ein europäisches Aktenzeichen für eine\nPatentanmeldung (EP 2005/00000008) vergeben worden ist (Klage Rz. 28; Klageantwort\nRz. 105f.).\n\n"}