{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\n 3. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin finanzielle Wiedergutmachung zu leisten\nfür den seit dem 5. Februar 2004 erfolgten Vertrieb von Federkern-Montagemaschinen,\ndie eine Federwendevorrichtung gemäss Ziffer 1 aufweisen, wobei der Klägerin\nGelegenheit zu geben ist, nach Durchführung der in Ziffer 2 begehrten\nAuskunftserteilung und Rechnungsablegung ihren Anspruch zu beziffern und sich für\nSchadenersatz oder Gewinnherausgabe zu entscheiden.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, einschliesslich der\nKosten des beigezogenen Patentanwalts.\n\nb) gemäss Replik\n\n1. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams\ngegen eine amtliche Verfügung (Busse oder Haft) für den Zuwiderhandlungsfall zu\nverbieten, in Federkernmaschinen zum Einsatz gelangende\nFederwendevorrichtungen herzustellen, zu gebrauchen, anzubieten, zu vertreiben\noder sonst wie in Verkehr zu bringen, bei welchen die Federn von einer\nFederwindemaschine angeliefert werden, von einem Transportstern mittels Klemmen\nerfasst und in eine Umsetzeinheit überführt werden und von dort über ein Kassettenrad\nan eine Federtransportvorrichtung zum Weitertransport der ausgerichteten Federn zum\nMontageautomaten gelangen, wobei die vorgenannte Umsetzeinheit ein aus zwei\nKlemmplatten bestehendes, antreibbares und sich beabstandet gegenüberliegendes\nDrehtellerpaar umfasst, dessen gemeinsame Drehachse relativ zu einer zentralen\nDrehachse umlaufend gelagert ist und durch einen Servomotor angetrieben wird, so\ndass eine zwischen dem Drehtellerpaar gespannt gehaltene Feder in eine beliebig\n\nHG_2006_65.doc\n-3-\n\nwählbare Drehwinkel-Endstellung gebracht werden kann, insbesondere Vorrichtungen\nin vollautomatischen A.-Transfer-Linien (Typenbezeichnung B.) gemäss folgender\nAbbildung:\n\n2. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams\ngegen eine amtliche Verfügung (Busse oder Haft) für den Zuwiderhandlungsfall zu\nverbieten, in Federkernmaschinen zum Einsatz gelangende Federwendevorrichtungen\nherzustellen, zu gebrauchen, anzubieten, zu vertreiben oder sonst wie in Verkehr zu\nbringen, bei welchen die Federn von einer Federwindemaschine angeliefert werden, von\neinem Transportstern mittels Klemmen erfasst und in eine Umsetzeinheit überführt\nwerden und von dort über ein Kassettenrad an eine Federtransportvorrichtung zum\nWeitertransport der ausgerichteten Federn zum Montageautomaten gelangen, wobei die\nvorgenannte Umsetzeinheit ein aus zwei Klemmplatten bestehendes, antreibbares und\nsich beabstandet gegenüberliegendes Drehtellerpaar umfasst, dessen gemeinsame\nDrehachse sich linear hin- und her bewegt und durch einen Servomotor angetrieben wird,\nso dass eine zwischen dem Drehtellerpaar gespannt gehaltene Feder in eine beliebig\nwählbare Drehwinkel-Endstellung gebracht werden kann, insbesondere Vorrichtungen\ngemäss folgender Abbildung:\n\nHG_2006_65.doc\n-4-\n\n3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin über den Umfang der seit dem 5. Februar\n2004 ausgelieferten Federkernmaschinen, die eine Federwendevorrichtung gemäss Ziffer\n1 und/oder Ziffer 2 aufweisen, Auskunft zu erteilen und für Federkernmaschinen gemäss\nZiffer 1 und Ziffer 2 je separat Rechnung zu legen und zwar unter Angabe\n\n- der Herstellungsmengen und -daten;\n\n- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt gemäss Angebotsmengen,\n-daten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften\nder Angebotsempfänger;\n\n- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -daten und -\npreisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer;\n\n- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen,\nVerbreitungsräumen und Verbreitungsgebieten;\n\n- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und\ndes erzielten Gewinns;\n\nHG_2006_65.doc\n-5-\n\n"}