{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2006-65_2010-10-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1720&type=1563347022&cHash=bf0e0ea4a547f3863700791fc58bca39", "Checksum": "afb8cc35e1d1383e0ef4072665663a46"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:18:29", "Checksum": "6e2b1860efd3bd47e20cf2fcf2dd7957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.10.2010 HG.2006.65\nRegeste:\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\r\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\r\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\r\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\r\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\r\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\r\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\r\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\r\nHG.2006.65).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2006.65\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 19.02.2020\nEntscheiddatum: 25.10.2010\n\nEntscheid Handelsgericht, 25.10.2010\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit\nder Federwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher\nKonstruktion das Klagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen,\nwie viele Maschinen sie hergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie\ndabei erzielt hat. Die in den Maschinen neuer Konstruktion verwendete\nFederwendevorrichtung verletzt das Klagepatent I nicht. Das Klagepatent II\nist, da dessen Gegenstand auch nach dem erfolgten Teilverzicht über den\nInhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung massgebenden Fassung\nhinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010, HG.2006.65).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/49\nArt. 7, 24, 26, 66, 71, 73 und 76 PatG (SR 232.14). Die Beklagte verletzt mit der\nFederwendevorrichtung in den Federkernmaschinen herkömmlicher Konstruktion das\nKlagepatent I und hat insbesondere Auskunft zu erteilen, wie viele Maschinen sie\nhergestellt und ausgeliefert und welchen Gewinn sie dabei erzielt hat. Die in den\nMaschinen neuer Konstruktion verwendete Federwendevorrichtung verletzt das\nKlagepatent I nicht. Das Klagepatent II ist, da dessen Gegenstand auch nach dem\nerfolgten Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für die Anmeldung\nmassgebenden Fassung hinausgeht, teilnichtig (Handelsgericht, 25. Oktober 2010,\nHG.2006.65).\n\nRechtsbegehren der Klägerin\n\na) gemäss Klage\n\n1. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams\ngegen eine amtliche Verfügung (Busse oder Haft) für den Zuwiderhandlungsfall zu\nverbieten, in Federkernmaschinen zum Einsatz gelangende\nFederwendevorrichtungen herzustellen, zu gebrauchen, anzubieten, zu vertreiben\noder sonst wie in Verkehr zu bringen, bei welchen die Federn von einer\nFederwindemaschine angeliefert werden, von einem Transportstern mittels Klemmen\nerfasst und in eine Umsetzeinheit überführt werden und von dort über ein Kassettenrad\nan eine Federtransportvorrichtung zum Weitertransport der ausgerichteten Federn zum\nMontageautomaten gelangen, wobei die vorgenannte Umsetzeinheit ein aus zwei\nKlemmplatten bestehendes, antreibbares und sich beabstandet gegenüberliegendes\nDrehtellerpaar umfasst, dessen gemeinsame Drehachse relativ zu einer zentralen\nDrehachse umlaufend gelagert ist und durch einen Servomotor angetrieben wird, so\ndass eine zwischen dem Drehtellerpaar gespannt gehaltene Feder in eine beliebig\nwählbare Drehwinkel-Endstellung gebracht werden kann, insbesondere Vorrichtungen\nin vollautomatischen A.-Transfer-Linien (Typenbezeichnung B.) gemäss folgender\nAbbildung:\n\nHG_2006_65.doc\n-2-\n\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin über den Umfang der seit dem 5. Februar\n2004 ausgelieferten Federkernmaschinen, die eine Federwendevorrichtung gemäss\nZiffer 1 aufwiesen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und zwar unter Angabe\n\n- der Herstellungsmengen und -zeiten;\n\n- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -\npreisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der\nAngebotsempfänger;\n\n- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -\npreisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer;\n\n- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen,\nVerbreitungsräumen und Verbreitungsgebieten;\n\n- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und\ndes erzielten Gewinns;\n\n- wobei der Beklagten vorbehalten ist, den Namen und die Anschriften der nicht\ngewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger anstelle der Klägerin\neinem von dieser zu bezeichnenden und ihre gegenüber zur Verschwiegenheit\nverpflichteten anerkannten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte\ndessen Kosten trägt und den Wirtschaftsprüfer ermächtigt und zugleich\nverpflichtet, der Klägerin auf Nachfrage hin Auskunft darüber zu erteilen, ob ein\nbestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung\nenthalten ist.\n\n"}