3. vorstehend). Schliesslich war das Projekt der Beklagten trotz erwiesener Untauglichkeit nicht Grundlage für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, die nicht als technisch gleichwertige Lösung bezeichnet werden kann (vgl. Ziff. 4. vorstehend). Es fehlt somit aufgrund der weiteren Sachverhaltsabklärungen sowohl – betreffend Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht bzw. unterlassene Bauleitung – an einer Vertragsverletzung der Beklagten als auch – betreffend Untauglichkeit des Projekts – am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt. Die Klage erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.