5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beklagte nicht die allgemeine Sorgfalts- und Treupflicht verletzte, weil sie mangels Grundlagen sich zur Unternehmervariante gar nicht äussern bzw. diese gar nicht in fachlicher Hinsicht überprüfen konnte. Eine Pflicht der Beklagten zur Abmahnung war unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. Ziff. 2. vorstehend). Weiter widerrief die Beklagte den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR und war demnach nicht mehr verpflichtet, die Fachbauleitung wahrzunehmen, nachdem sich die Bauherrschaft für die Unternehmervariante entschieden hatte (vgl. Ziff. 3. vorstehend).