ausgeführt, sondern bei der Ausführung der Baugrube eine technisch vollkommen unterschiedliche Lösung gewählt hatte, die in der Folge den entstandenen Schaden verursacht hatte. 4.6. Erweist sich nun aber das Projekt der Beklagten als nicht massgebend für die tatsächlich ausgeführte Unternehmervariante, so fehlt es an der Kausalität zwischen der nachgewiesenen Untauglichkeit des beklagtischen Projekts, mithin der Vertragsverletzung durch die Beklagte, und dem Eintritt des Schadens.