berücksichtigen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin ist es im Hinblick auf den Kausalzusammenhang von Bedeutung, ob die K. AG die Unternehmervariante so ausgeführt hatte, wie sie diese geplant hatte, auch wenn allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der K. AG vorliegend nicht zu prüfen sind. Wäre vorliegend ausschliesslich die geplante, nicht aber die ausgeführte Unternehmervariante von Bedeutung, würde dies zwar zum Schluss führen, dass die geplante Unternehmervariante der K. AG untauglich war, da sie sich u.a. auf das untaugliche Projekt der Beklagten abstützte. Dieser Umstand wäre aber nicht kausal für den entstandenen Schaden, da die K. AG die geplante Unternehmervariante gar nicht