Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne Ziff. 2.4.) dürfen Tatsachen berücksichtigt werden, die zwar nicht ausdrücklich behauptet, jedoch durch das Beweisverfahren, insbesondere ein Gutachten, nebenbei erwiesen werden (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2b zu Art. 56 ZPO). An den Detaillierungsgrad der Behauptungen sind weniger strenge Anforderungen zu stellen bei hochtechnischen Sachverhalten. Die Parteien sind aber gehalten, den zu begutachtenden Sachverhalt immerhin so konkret zu behaupten, dass das Gericht einen Gutachter instruieren kann und dieser in der Lage ist, die Expertise auszuarbeiten.