ausgeführt. Massgebend ist nun aber der Entscheid des Bundesgerichts, gemäss welchem das Handelsgericht abzuklären hatte, ob die Beklagte ein untaugliches Projekt erstellt und die K. AG im Vertrauen auf die darin enthaltenen Daten eine technisch gleichwertige, aber ebenso unzulängliche Unternehmervariante verwirklicht (und nicht nur geplant) hatte, womit die Vertragsverletzung eine conditio sine qua non für den Eintritt des Schadens darstellen würde (Urteil BGer, Erw. 5.3.).