Erst aufgrund des Beweisverfahrens ergab sich, dass die von der K. AG geplante Unternehmervariante derart weitgehend von der ausgeführten abweicht, so dass der Experte den Schluss zog, es handle sich um zwei verschiedene technische Lösungen. Nicht von entscheidender Bedeutung ist der Umstand, dass im Entscheid des Handelsgerichts vom 2. September 2008 beschlossen wurde, es werde über die Tauglichkeit des Projekts der Beklagten für die Erarbeitung (und nicht für die Ausführung) der Unternehmervariante eine Expertise eingeholt, da das Gericht zu jenem Zeitpunkt davon ausging, die K. AG habe die von ihr geplante Unternehmervariante und nicht eine technisch vollkommen verschiedene Lösung