Als Folge sei gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts in Erw. 5.3. die Untauglichkeit des Projektes der Beklagten kausal für den Schaden. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass entsprechend dem Beweisbeschluss des Handelsgerichts vom 2. September 2008 die von der K. AG geplante und nicht die tatsächlich aufgeführte Unternehmervariante von Bedeutung sei. Die Klägerin habe denn auch nie geltend © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte