4.5. Die Klägerin hielt in Bezug auf die Bedeutung des Projekts der Beklagten für die Unternehmervariante fest, es gehe vorliegend um die Frage der Kausalität des untauglichen Projekts der Beklagten für die Ausarbeitung (und nicht für die Ausführung) eines ebenso untauglichen Projekts durch die K. AG. Wenn aber aufgrund der Expertise und Aussagen der Zeugen F. D. und P. C. feststehe, dass die Unternehmervariante vergleichbar sei mit dem Projekt der Beklagten, sei jenes von Bedeutung für die Ausarbeitung der Unternehmervariante gewesen, und die Unternehmervariante sei ebenso untauglich wie das Projekt der Beklagten. Als Folge sei gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts in Erw.