4.4. Demnach kann festgehalten werden, dass das Projekt der Beklagten als untauglich qualifiziert werden muss. Weiter hat der Experte festgestellt, dass das Projekt der Beklagten für die offerierte und vertraglich vereinbarte Unternehmervariante von entscheidender Bedeutung und technisch gleichwertig war. Allerdings wurde nicht diese Unternehmervariante ausgeführt, sondern eine davon erheblich abweichende Baugrubensicherung. Das Projekt der Beklagten war für die tatsächlich vor dem Schadenereignis ausgeführte Unternehmervariante nur noch von untergeordneter Bedeutung. Im Vergleich zum Projekt der Beklagten war dies technisch eine andere Lösung.