Gesamthaft sei erkennbar, dass das Projekt der Beklagten für die ausgeführte Unternehmervariante nur noch von untergeordneter Bedeutung war (Expertise, S. 16). Im Zusatzgutachten erklärte der Experte auf entsprechende Ergänzungsfrage, dass das Projekt der Beklagten für die ausgeführte Unternehmervariante zu “deutlich weniger als 50%“ noch eine Rolle spielte. Es handle sich technisch um zwei verschiedene Lösungen, deren Ähnlichkeit “ermessensweise noch auf max. 25 – 30%“ angesetzt werde. Der Experte beschränkt jedoch diese Ähnlichkeit auf die Geometrie, d.h. die äusseren Abmessungen der Baugrube (Zusatzgutachten, S. 6).