Aus dem Projekt der Beklagten habe der Unternehmer ferner die Idee der Böschungsabdeckung mit Spritzbeton übernommen. Hingegen habe der Unternehmer den vertikalen Baugrubenabschluss auf der Südseite weggelassen und habe auch diesen Teil der Baugrube mit einer Bodenvernagelung sichern wollen. Dies ist gemäss Experte der einzige wesentliche Unterschied gegenüber dem Projekt der Beklagten. Die Grundidee (Nagelwand in nicht standfestem Material), das Konzept (Nagelwand mit Berme, 4 Aushubetappen) und die Geometrie (äussere Abmessungen) seien von der K. AG mit wenigen Abstrichen vom Projekt der Beklagten übernommen worden, quantitativ seien jedoch Einsparungen geplant gewesen.