Die K. AG habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass es sich beim ausgeschriebenen Projekt um verhältnismässig einfache Arbeiten ohne nennenswerte Erschwernisse handeln würde, auszuführen in einem Baugrund ohne Wasser. Somit ist es für den Experten nachvollziehbar, dass sich der Unternehmer vor diesem Hintergrund zur Ausarbeitung einer kostengünstigeren – kongruenten – Variante veranlasst sah. Dies sei erreicht worden, indem der Unternehmer die Anzahl und Länge der Nägel selber habe bestimmen wollen. Höhenlage und Neigung der Nägel sollten jedoch unverändert bleiben. Aus dem Projekt der Beklagten habe der Unternehmer ferner die Idee der Böschungsabdeckung mit Spritzbeton übernommen.