Für ihre Offerte verfügte die K. AG gemäss Expertise mindestens über das Leistungsverzeichnis aus dem Projekt der Beklagten mit den Flächen- und Mengenangaben. Anhand dieses Leistungsverzeichnisses (“Devis“) habe sie ihr Angebot berechnet. Aus dem Devis sei aber nicht ersichtlich, dass mit Wasser im Untergrund gerechnet werden musste. Auch aus dem Aushubplan sei dies nicht ersichtlich gewesen, sofern der Unternehmer hierüber verfügt habe. Die K. AG habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass es sich beim ausgeschriebenen Projekt um verhältnismässig einfache Arbeiten ohne nennenswerte Erschwernisse handeln würde, auszuführen in einem Baugrund ohne Wasser.