© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreffend Unternehmervariante hält der Experte fest, dass zwischen der vereinbarten und der tatsächlich ausgeführten Variante unterschieden werden müsse, da das Ausgeführte in wesentlichen Merkmalen stark von der vorgesehenen und vertraglich definierten Unternehmervariante abweiche. Die beiden Varianten müssten deshalb bei allen Überlegungen separat betrachtet werden (Expertise, S. 8).