4.3. Der Experte geht aufgrund der Unterlagen davon aus, dass der Beklagten der geotechnische Bericht der R. AG (kläg. act. 4) für die Ausarbeitung des Projektes vorgelegen hatte und bekannt war. Dem Hinweis im erwähnten Bericht, wonach der Hang bereits “heute nahe einem labilen Gleichgewichtszustand“ sei, wurde gemäss Experte zu wenig Beachtung geschenkt, und es sei auch nirgends ein Hinweis zu finden, dass das Hangwasser berücksichtigt worden wäre. Ein Instabilwerden des Hanges hätte bei einer Ausführung gemäss Projekt der Beklagten nicht mit ausreichender Sicherheit vermieden werden können, weshalb das Projekt der Beklagten als “nicht tauglich“ bezeichnet wird (Expertise, S. 14/15). Im