der von der K. AG geplanten Unternehmervariante handelt es sich um sogenannte “weiche“ Varianten von Hangsicherungen, d.h. sie sind betreffend Nachgiebigkeit des Terrains nicht absolut starr. Es ist demnach weiter abzuklären, ob und in welcher Weise das Projekt der Beklagten als Grundlage für die Unternehmervariante gedient hat.