4.3. nachstehend) – geschlossen werden, die Kausalität des Projekts der Beklagten für die Hangrutschung und damit für den Schaden sei nachgewiesen, da dieser nicht hinreichend darlegt, ob die von der K. AG geplante Unternehmervariante auch entsprechend ausgeführt worden war. Sowohl bei der von der Beklagten vorgesehenen Vernagelung als auch bei © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte