Damit steht fest, dass die von der Beklagten vorgesehene Vernagelung in einem gewissen Umfang Grundlage für die Unternehmervariante der K. AG gewesen war, welche gemäss Zeugenaussagen ein Riegelsystem vorgesehen hätte. Insbesondere aufgrund der Aussagen des Zeugen F. D. kann aber entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht – wie nachfolgend auszuführen ist (vgl. hierzu Ziff. 4.3. nachstehend) – geschlossen werden, die Kausalität des Projekts der Beklagten für die Hangrutschung und damit für den Schaden sei nachgewiesen, da dieser nicht hinreichend darlegt, ob die von der K. AG geplante Unternehmervariante auch entsprechend ausgeführt worden war.