4.1. Demnach ist zunächst abzuklären, ob die K. AG für ihre Unternehmervariante auf Daten der Beklagten aus deren Projekt abgestellt hatte. Als Beweis dafür, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Nagelwand sehr wohl eine Rolle für die kostengünstigere Alternative der K. AG gespielt und sich die K. AG darauf verlassen habe, dass die Baugrubensicherung der Beklagten technisch korrekt gewesen sei, beantragte die Klägerin die Einvernahme von F. D. und P. C., je c/o K. AG (bzw. heute H. AG), als Zeugen (vgl. Replik, Rz. 36, S. 9). Diese beiden Zeugen wurden am 2. Juni