Erarbeitung der Unternehmervariante zu treffen (Urteil BGer, Erw. 5.3., S. 10 f.). Das Handelsgericht hat die Frage offengelassen, ob das Projekt der Beklagten zur Baugrubensicherung mangelhaft ist, weil das Projekt der Beklagten nicht als Grundlage für die Unternehmervariante gedient habe und auch nicht realisiert worden sei (Urteil HGer, Erw. 5.2.2., S. 11 ff., und 6.2., S. 18 f.). Nach der für das Handelsgericht massgeblichen Begründung des Bundesgerichts hat das Handelsgericht betreffend Tauglichkeit des Projekts der Beklagten und die Bedeutung des Projekts für die Erarbeitung der Unternehmervariante Beweis abzunehmen.