4. In Bezug auf die Frage, ob die Beklagte ein mangelhaftes Projekt erstellt hat, hielt das Bundesgericht fest, falls die Beklagte ein untaugliches Projekt erstellt und die K. AG im Vertrauen auf die darin enthaltenen Daten eine technisch gleichwertige, aber ebenso unzulängliche Unternehmervariante verwirklicht habe, liege eine Vertragsverletzung der Beklagten vor, die eine unabdingbare Ursache ("conditio sine qua non") für den Schadenseintritt darstelle.