© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte M. S. bestätigte, ist ihm sinngemäss die Kündigung mündlich vom Zeugen J. S. mitgeteilt worden. Dass die N. Architekten AG die Beklagte in der Folge nicht als Ingenieur bzw. als Bauleitung im Werkvertrag mit der K. AG (kläg. act. 13a) aufführte und der Beklagten auch keine Unterlagen betreffend Unternehmervariante zustellte, ist ein weiteres Indiz dafür, dass sie den Widerruf empfangen und (stillschweigend) auch akzeptiert hat. Der Beweis, dass der Ingenieurvertrag betreffend die örtliche Bauleitung verletzt worden war, ist damit nicht erbracht.