Weisungen seitens des Architekten in Bezug auf die Bauleitung betreffend Baugrubensicherung bestanden ebenfalls keine. Das Verhalten des Architekten nach dem besagten Telefongespräch mit dem Bauingenieur (Beklagte), wonach dieser sich gemäss eigenen Angaben von der Bauleitung für die Baugrubensicherung distanzierte, falls die Unternehmervariante ausgeführt werde, zeigt, dass der Architekt dies auch so verstanden hat. 3.4. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beklagte anlässlich des Telefongesprächs zwischen den Zeugen J. S. und M. S. den Ingenieurvertrag insoweit widerrufen hat, als er die Bauleitung für die Baugrubensicherung betraf. Wie der Zeuge