Auch mit dem Verweis im Aushubplan (kläg. act. 14), wonach die Beklagte betreffend Baugrubensicherung auf die Angaben des Unternehmers hinwies, gab sie klar zum Ausdruck, dass sie über keinerlei Grundlagen und Informationen betreffend Baugrubensicherung gemäss Unternehmervariante verfügte. Ohne diese notwendigen Grundlagen wusste die Beklagte jedoch gar nicht, was sie denn überhaupt zu kontrollieren gehabt hätte. Weisungen seitens des Architekten in Bezug auf die Bauleitung betreffend Baugrubensicherung bestanden ebenfalls keine.