Im Werkvertrag mit der K. AG (kläg. act. 13a) wurde die Beklagte nicht als Fachbauleitung erwähnt, sondern lediglich die N. Architekten AG als Bauleiterin. Dabei wurde ein Globalpreis vereinbart, womit die Beklagte keinen Einblick hatte, wie der Unternehmer die von ihm angebotene Variante auszuführen gedachte. Auch dies ist ein Hinweis dafür, dass die K. AG die Erbringung sämtlicher Leistungen übernommen hatte. Die Beklagte verfügte auch nicht über das Bauprogramm. Kostenvoranschlag und Kontrollplan lagen nicht vor. Auch mit dem Verweis im Aushubplan (kläg.