Es fehlt auch der Hinweis auf die vorherige Absprache mit dem Ingenieur. In Art. 8 des Werkvertrages ist sodann festgehalten, dass der Unternehmer für die durch die Bauleitung vorgeschriebene Ausführung in jeder Hinsicht die volle Verantwortung übernehme. Das Telefongespräch zwischen den Zeugen J. S. und M. S. fand in jedem Fall vor dem Abschluss des Werkvertrages mit dem Unternehmer statt, da der Zeuge J. S. ab 6. Dezember 1996 ortsabwesend war (EV J. S. S. 2). Die Beklagte hatte mit dem erfolgten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte