3.3. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei der Auftragsbestätigung der N. Architekten AG an die K. AG betreffend Baugrubensicherung vom 31. Oktober 1996 (kläg. act. 13) dem Unternehmer noch mitgeteilt wurde, dass die Ausführung der Baugrubensicherung in vorheriger Absprache mit dem Bauingenieur resp. Bauleitung zu erfolgen habe. Im Werkvertrag zwischen dem Baukonsortium X.-strasse und der K. AG betreffend Baugrubensicherung, welcher am 10. Dezember 1996 abgeschlossen wurde, ist als Bauleiter nur noch die N. Architekten AG aufgeführt (kläg. act. 13a). Es fehlt auch der Hinweis auf die vorherige Absprache mit dem Ingenieur.