Auffassung gewesen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme relativierte der Zeuge M. S. seine diesbezügliche Aussage, dass Herr J. S. zwar gesagt habe, wenn das der Unternehmer mache, dann wolle er damit [mit der Baugrubensicherung] nichts mehr zu tun haben, er [M. S.] aber dies nicht so verstanden habe. Zudem habe die Beklagte dies auch nicht schriftlich bestätigt. Für ihn sei die Beklagte immer noch Beteiligte gewesen, sie habe die Bauleitung für die Baugrube noch gehabt. Davon sei die Beklagte nie zurückgetreten.