Er habe gegenüber Herrn M. S. klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich aus der Projektierung insoweit zurückziehe, als es nicht mehr in seinem Verantwortungsbereich ist (EV J. S. S. 6). Der Zeuge brachte damit ausreichend klar zum Ausdruck, dass er die Untervariante nicht kannte und deshalb davon ausging, der schriftliche Ingenieurvertrag sei – wenn auch nicht in einem formellen Schreiben – ganz oder teilweise aufgelöst worden. Der Zeuge M. S. bestätigte, Herr J. S. sei davon ausgegangen, dass, wenn eine Unternehmervariante zur Ausführung kommen sollte, er sich dann distanzieren könne. Dies sei seine [J. S.'s] Auffassung gewesen.