festhielt, es sei damals klar gesagt worden, dass bei einer Unternehmervariante der Unternehmer die Verantwortung für die Sicherung, also die Statik und die Ausführung, habe. Er habe die Unternehmervariante nicht kontrollieren können, da ihm diese nicht bekannt gewesen sei, und er auch nicht gewusst habe, dass diese vergeben worden sei (EV J. S. S. 5). Er habe gegenüber Herrn M. S. klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich aus der Projektierung insoweit zurückziehe, als es nicht mehr in seinem Verantwortungsbereich ist (EV J. S. S. 6).