Bei der örtlichen Bauleitung handelt es sich um einen klar von den übrigen Leistungen des Bauingenieurs abgegrenzten Auftrag, mit dessen Ausführung unabhängig vom Ingenieurvertrag auch ein sachverständiger Dritter hätte beauftragt werden können. Der Beklagten steht somit der Nachweis offen, dass sie den in sich abgeschlossenen Auftrag betreffend die örtliche Bauleitung widerrufen bzw. gekündigt habe. Sie behauptete in Duplik rechtsgenüglich einen entsprechenden Teilrücktritt und beantragte dazu die Einvernahme von Herrn J. S. als Zeugen.