Nachdem eine Unternehmervariante zur Ausführung kommen sollte, war die Beklagte berechtigt, den Auftrag betreffend die noch zu erbringende örtliche Bauleitung zu widerrufen. Aber auch wenn ein Teilrücktritt rechtlich nicht zulässig wäre, hätte die Beklagte gestützt Art. 404 Abs. 1 OR gültig den ihr erteilten Auftrag betreffend die örtliche Bauleitung widerrufen bzw. kündigen können. Bei der örtlichen Bauleitung handelt es sich um einen klar von den übrigen Leistungen des Bauingenieurs abgegrenzten Auftrag, mit dessen Ausführung unabhängig vom Ingenieurvertrag auch ein sachverständiger Dritter hätte beauftragt werden können.