In Berücksichtigung dieser Grundsätze ist entgegen der Ansicht der Klägerin an Schranken davon auszugehen, dass auch ein teilweiser Widerruf bzw. eine teilweise Kündigung zulässig ist, sofern damit beim Empfänger keine unklare Situation geschaffen wird. Die mit einem teilweisen Widerruf bzw. einer teilweisen Kündigung verbundene Rechtsunsicherheit ist dem Erklärungsempfänger auch zuzumuten, da er seinerseits den Auftrag vollumfänglich fristlos aufheben kann (vgl. Fellmann, N 40 zu Art. 404 OR). Nachdem eine Unternehmervariante zur Ausführung kommen sollte, war die Beklagte berechtigt, den Auftrag betreffend die noch zu erbringende örtliche Bauleitung zu widerrufen.