Da der Widerruf des Auftrages ein einseitig ausübbares, auflösendes Gestaltungsrecht ist, ist es zwar empfangsbedürftig, aber auch ohne Zustimmung der Gegenpartei gültig (Weber, Basler Kommentar, OR I, NN 5 und 6 zu Art. 404 OR; Fellmann, Berner Kommentar, N 20 f. zu Art. 404 OR). Es genügt somit, wenn die formlos gültige Kündigung der Beklagten bei der N. Architekten AG als Vertreterin der Bauherrschaft eingegangen ist. Der Widerruf bzw. die Kündigung ist zwar grundsätzlich bedingungsfeindlich (BSK OR I-Weber, N 6 zu Art. 404 OR; Fellmann, N 37 zu Art.