3.1. In der Duplik (zu Ziff. 40 bis 44/35, lit. d, S. 17) behauptete die Beklagte, sie habe die Ingenieurtätigkeit in Bezug auf die Baugrubensicherung zurückgegeben, indem sie einen Teilrücktritt ausgesprochen habe, welcher akzeptiert worden sei. Als Beweis wurde wiederum der Zeuge J. S. genannt.