Diesbezüglich geht das Bundesgericht ebenfalls von den Vorbringen der Parteien im Schriftenwechsel aus, wonach die Behauptung der Klägerin, der Vertrag habe im Moment des Baubeginns noch bestanden, den Vorbringen der Beklagten gegenüberstehe, sie habe den Vertrag bereits vorher (nämlich bei Vergabe der Unternehmervariante) widerrufen. Eine stillschweigende Dispensation steht gemäss Bundesgericht aufgrund des Verhaltens des Architekten nicht zur Diskussion, weshalb das Argument der Beklagten, sie habe den Vertrag gestützt auf Art. 404 Abs.1 OR widerrufen, zu überprüfen sei (Urteil BGer, Erw. 3.3.)