Vertragsverletzung zu erblicken sei, weil weder Architekt noch Unternehmer der Beklagten die hierfür notwendigen Grundlagen für die Bauleitung zur Verfügung gestellt hätten. Der Architekt hätte deshalb ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber der Beklagten auf der Ausführung der Bauleitung bestehen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan. Die Orientierung der Beklagten über den Baubeginn könne nicht als eine derartige Weisung zur Vornahme der Bauleitung aufgefasst werden. Die Beklagte sei deshalb nach Vergabe der Baugrubensicherung an einen Unternehmer stillschweigend von der Pflicht zur Bauleitung befreit worden (Urteil HGer, Erw. 5.2.4., S. 14 ff.).