Mangels Kenntnis der Unternehmervariante konnte die Beklagte deren Untauglichkeit gar nicht erkennen, weshalb keine Abmahnung erfolgte und auch nicht erfolgen musste. Aber auch wenn der Beklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre, da sie zur Abmahnung betreffend Untervariante verpflichtet gewesen wäre, wäre sie zu einer solchen – wie nachfolgend auszuführen ist – nicht verpflichtet gewesen, da der Auftrag widerrufen worden (vgl. nachfolgend Ziff. 3.) war und eine Abmahnung zudem nicht kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 4.).