dem Vergabeentscheid, welche Baugrubensicherung ausgeführt werde, erfolgte, weil die Beklagte die Unternehmervariante nicht kannte und aufgrund des mit dem Architekten damals geführten Telefongesprächs mangels Kenntnis der Unternehmervariante auch keine Stellungnahme hierzu abgab. Demnach liegt auch keine Verletzung der allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflicht vor, weil die Voraussetzungen hierfür fehlten. Mangels Kenntnis der Unternehmervariante konnte die Beklagte deren Untauglichkeit gar nicht erkennen, weshalb keine Abmahnung erfolgte und auch nicht erfolgen musste.