Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die unterlassene Abmahnung keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten dar, da sie zu einer solchen nicht gehalten war, nachdem weder der Architekt noch der Unternehmer sie über die Unternehmervariante hinreichend in Kenntnis gesetzt hatten. Insgesamt ist aufgrund der Aussagen der Zeugen J. S. und M. S., die sich im Rahmen der Vorbringen in den Rechtsschriften halten und damit als von den dort vorgebrachten Behauptungen umfasst zu gelten haben, und die glaubwürdig vorgetragen wurden sowie im Kern übereinstimmen, ersichtlich, dass deshalb keine Abmahnung seitens der Beklagten vor