Diese Mutmassungen der Klägerin stützen sich nicht auf Zeugenaussagen und sind damit nicht nachgewiesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die unterlassene Abmahnung keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten dar, da sie zu einer solchen nicht gehalten war, nachdem weder der Architekt noch der Unternehmer sie über die Unternehmervariante hinreichend in Kenntnis gesetzt hatten.