Wie erwähnt, gab der Zeuge J. S. zur Unternehmervariante keine Stellungnahme ab, da sie ihm – wie er ausführte – gar nicht vorlag. Die Klägerin führte in diesem Zusammenhang die Vermutung an, es sei trotz der Aussage des Zeugen J. S., dass ihm die Unternehmervariante nicht vorgelegen habe, möglich, dass die Unternehmervariante dem beklagtischen Unternehmen bekannt gewesen sei, nachdem der Zeuge J. S. in der kritischen Phase teilweise gar nicht im Ingenieurbüro tätig gewesen sei. Diese Mutmassungen der Klägerin stützen sich nicht auf Zeugenaussagen und sind damit nicht nachgewiesen.