Vorliegend ist somit nicht erforderlich, dass von den Zeugen genau das, was in den Rechtsschriften ausgeführt worden ist, bestätigt wird, sondern es sind auch Aussagen der Zeugen zu berücksichtigen, die im Rahmen des Behaupteten sind. Wie erwähnt, gab der Zeuge J. S. zur Unternehmervariante keine Stellungnahme ab, da sie ihm – wie er ausführte – gar nicht vorlag.