Es darf insbesondere nicht verlangt werden, dass der konkrete Verlauf des Gesprächs im Einzelnen geschildert wird oder etwa die Begleitumstände wie Zeit und Ort des Vorganges vorgebracht werden. Um solch detaillierte Behauptungen aufzustellen zu können, müsste die behauptende Partei den Zeugen vorgängig entsprechend befragen, was jedoch, um den Anschein der Zeugenbeeinflussung zu vermeiden, zu unterlassen ist (vgl. Christoph Leuenberger, Nicht behauptete Tatsachen als Ergebnisse des Beweisverfahrens, in: Festschrift Franz Kellerhals, Bern 2005, S. 316 f. m.w.H.).