Zu berücksichtigen sind somit insbesondere Beweisergebnisse, die von den Behauptungen als umfasst zu gelten haben, weil eine genaue Behauptung nicht verlangt werden kann. Die Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Behauptungen sind niedriger, wenn es um Tatsachen geht, die sich ausserhalb der Sphäre des Behauptenden ereignet haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn durch eine Zeugenaussage der Inhalt eines Gesprächs, an dem der Behauptende nicht teilgenommen hat, bewiesen werden soll. Es darf insbesondere nicht verlangt werden, dass der konkrete Verlauf des Gesprächs im Einzelnen geschildert wird oder etwa die Begleitumstände wie Zeit und Ort des Vorganges vorgebracht werden.